Sonderprogramm Kitabau
Stand Sonderprogramm
Umfang des Sonderprogramms: 35 Millionen Euro.
Der zweite Stichtag für Anträge im Sonderprogramm ist der 15. Juli 2024. Hier stehen noch rund 22 Mio. Euro für weitere Anträge frei.
Stand im Sonderprogramm: Der erste Stichtag 15. April ist vorbei. Es sind Anträge mit einem Gesamtvolumen von rund 13 Mio. Euro beim LSJV eingereicht worden. Die Prüfung der Anträge und der endügltigen Fördersummen ist im LSJV angelaufen. Die Bewilligungen sollen im Juli versendet werden.
Die Mittel im Sonderprogramm stehen zusätzlich neben den für die reguläre Förderung des Platzausbaus etatisierten Landesmittel.
FÖRDERRICHTLINIE & FORMULARE
*Hinweis zum Ausfüllen der PDFs: Gegebenfalls müssen Sie in Ihrem PDF-Reader die Funktion "Ausfüllen" aktivieren.*
- Hier finden Sie den die Verwaltungsvorschrift für das Sonderprogramm 2024 (Auszug aus dem Amtsblatt 02/2024).
- Antragsformular* im Sonderprogramm. Anlage P*. Anlage S*. Anlage W*. Anlage 1 I-Kosten VV, Anlage 2 I-Kosten VV
- Prioritätenliste (vom zuständigen Jugendamt auszufüllen) im Sonderprogramm.
Bitte beachten Sie, dass diese Seite im Aufbau ist und regelmäßig aktualisiert wird.
Letzter Stand: 26. April 2024.
Nach dem bereits gelaufenen Antragsstichtag 15. April 2024 können im Sonderprogramm-2024 zum 15. Juli 2024 Förderanträge gestellt werden.
Bitte beachten Sie aber, dass neben dem Sonderprogramm-2024 die reguläre Förderung für den Platzausbau in der zweiten Jahreshälfte erst zum 15. Oktober 2024 beantragt werden kann. Es sich um zwei eigenständige Förderprogramme des Landes.
Ausgangspunkt: Es handelt sich bei dem Sonderprogramm 2024 um ein eigenständiges Förderprogramm des Landes. "Eigenständig" bedeutet: Es steht neben dem regulären Förderprogramm für den Platzausbau.
Es gibt daher ein eigenes Antragsformular samt Anlagen (Anlage P; Anlage S; Anlage W) im Sonderprogramm-2024.
Für die Jugendämter ist das wichtig, weil sie für die Programme jeweils eine Prioritätenliste zu den Förderanträgen aus ihrem Bezirk einreichen müssen. Die Prioritätenliste im Sonderprogramm-2024 finden Sie hier.
Das Verfahren der Antragsstellung selbst wird im Wesentlichen so gestaltet, wie im regulären Förderprogramm. Vgl. hier.
Ausnahme vom "Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns" im Sonderprogramm-2024 gilt zum 1. Januar 2024.
Maßnahmebeginne im Sonderprogramm-2024 ab dem 1. Januar 2024 sind nicht förderschädlich im Sonderprogramm 2024.
Anders als im regulären Förderprogramm (Platzausbau) muss auch kein Antrag gestellt werden.
| Förderfähige Maßnahmen | Förderfähiger Zweck, der mit der Maßnahme erreicht wird | Zusätzliche Sonder-Förderbedingung |
Sonder-konstellation No.1 | Neubau, Umbau, Erweiterungsbau (und verbundene Dienstleistungen), Kauf, Kauf von Teileigentum, andere Modelle, in denen dem Einrichtungsträger eine dauerhafte eigentümerähnliche Stellung hinsichtlich des Grundstücks zukommt. | Wiederaufnahme von Plätze*. | Nein. Die Wiederaufnahme von Plätzen wird im Sonderprogramm behandelt wie die Schaffung neuer Plätze in der regulären Investitionskostenförderung. |
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Sonder-konstellation No.2 | Erweiterungsbau, Umbau | Sicherung von Plätzen**. | Ja: Wenn mit der Maßnahme auch die Verbesserung der ganztägigen Betreuung (Verpflegungs- und Ruhemöglichkeiten inklusive der Nassräume) und/oder der Verbesserung der Barriere- und Bewegungsfreiheit einhergeht. |
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Sonder-konstellation No.3 | Sanierungsmaßnahmen | Sicherung von Plätzen**. Wiederaufnahme von Plätze*. Schaffung neuer Plätze. | Ja: Wenn mit der Maßnahme auch die Verbesserung der ganztägigen Betreuung (Verpflegungs- und Ruhemöglichkeiten inklusive der Nassräume) und/oder der Verbesserung der Barriere- und Bewegungsfreiheit einhergeht. |
* Wiederaufnahme von Plätzen: Förderfähig sind Plätze, die aufgrund der beantragten Maßnahme wieder in die unbefristete Betriebserlaubnis und in den Bedarfsplan des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe als zusätzliche Plätze aufgenommen werden, wenn die geförderten Plätze in den der Antragstellung vorausgegangenen zehn Jahren nicht in der unbefristeten Betriebserlaubnis abgebildet waren, auf Grund der Regelung in Nummer 1.2.4 der I-Kosten-VV keine zusätzlichen Betreuungsplätze darstellen (Höchststandklausel) und innerhalb der Zweckbindungsfrist nach Nummer 1.3.1 der I-Kosten-VV (20 Jahre; Verbot der Mehrfachförderung) nicht bereits durch das Land gefördert wurden.
** Sicherung von Plätzen: Förderfähig sind Plätze, die ohne Erhaltungsmaßnahmen ersatzlos wegfallen, im Antragszeitpunkt in der unbefristeten Betriebserlaubnis abgebildet sind, darin erhalten bleiben und die weiterhin entsprechend Nummer 1.2.4 der I-Kosten-VV im Bedarfsplan des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe enthalten bleiben.
NICHT gefördert werden: Allgemeine Sanierungsvorhaben (bspw. reine Bauunterhaltung oder Maßnahmen aufgrund unterlassener Bauunterhaltung), energetische Sanierungsmaßnahmen, Ersatzbauvorhaben oder Provisorien.
| Förderfähige Maßnahmen | Förderfähiger Zweck, der mit der Maßnahme erreicht wird |
Grundkonstellation reguläre Förderung | Neubau, Umbau, Erweiterungsbau (und verbundene Dienstleistungen), Kauf, Kauf von Teileigentum, andere Modelle, in denen dem Einrichtungsträger eine dauerhafte eigentümerähnliche Stellung hinsichtlich des Grundstücks zukommt. | Schaffung neuer Plätze. |